rechtsanwalt-kuendigungWenn Sie sich gegen eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen wollen, so ist eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Wichtig ist, dass diese grundsätzlich 3 Wochen nachdem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, zu erheben ist. Nur unter ganz engen Voraussetzungen ist eine faktische Verlängerung dieser Frist möglich (sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Ebenso verhält es sich, wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten haben. Hier empfiehlt es sich in aller Regel das Angebot zu geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

 

Befristung:

Vielleicht wollen Sie auch überprüfen lassen, ob die Befristung Ihres Arbeitsvertrags wirksam ist. Auch hier ist wichtig, dass Sie spätestens 3 Wochen nach dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses die Klage einreichen müssen.

 

Wir unterstützen Sie gern bei einem so wichtigen und nervenaufreibenden Prozess vor dem Arbeitsgericht. Sie helfen uns, wenn Sie nachstehendes Formular ausfüllen. Geben Sie im Kontaktfeld eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme an. Alternativ können Sie sich selbstverständlich auch direkt mit uns in Verbindung setzen.

 



     

    *Mit dem Absenden des Formulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage gespeichert und verwendet werden. (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).

     

    HINWEIS: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es in erster Instanz keine Teilung der Rechtsanwaltsgebühren. Dies heißt, haben Sie keine Rechtsschutzversicherung, müssen Sie Ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen, auch wenn Sie das Verfahren in erster Instanz gewinnen sollten.